05.04.2022 | CH

BMF-Schreiben zur Sachbezugskarte: Attraktivität steigt deutlich

Alle Mastercard-Akzeptanzstellen werden wieder möglich sein:

Es freut uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass die I.B.E. PRIMECARD im regionalen Setup ab dem 05.04.2022 gesetzlich nun wieder bei allen Kassen mit Mastercard-Bezahlfunktion in der eingestellten Region einsetzbar ist und nicht nur bei angeschlossenen Akzeptanzpartnern. Somit können Sie wieder überall dort innerhalb Ihrer gewählten Region einkaufen, wo eine Mastercard akzeptiert wird. Aldi, Penny, Rewe Aral, Esso, Lidl, expert, MediaMarkt, toom & Co und genauso alle Buchhandlungen, das Spielwarengeschäft, alle Tankstellen, der Bioladen, Gasthöfe, Restaurant, Kinos und Theater u.v.m.

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Regionale Beschränkung nicht mehr nur auf einen Landkreis:

Neben Ihrem gewählten Wunschlandkreis erlaubt der Gesetzgeber nun auch, dass die Nachbarregionen hinzukommen. Sie finden Ihre zusätzlichen Regionen ausschließlich im Guthabenportal

Setup-Wechsel bestätigt:

Ein Karten Setup Wechsel (z.B. in andere Region, oder von ""deutschlandweit einem Händler"" auf Regional) ist nun gesetzlich mit einem Kartenguthaben von weniger als 1,00 € möglich und nicht mehr nur bei genau 0,00 €. Diese Einstellung können Sie ausschließlich im Guthabenportal vornehmen.

15.04.2021 | Thomas Huber

Die I.B.E. PRIMECARD ist auch über 2021 hinaus als Sachbezug anerkannt

BMF Schreiben schafft Klarheit zum Einsatz der I.B.E. PRIMECARD als Sachbezug über 2021 hinaus.

Zusätzlich wurde die attraktive Erhöhung der Sachbezugsfreigrenze ab 01.01.2022 von 44 € auf 50 € mit dem BMF-Schreiben bestätigt.

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Das BMF-Schreiben zur Sachbezugskarte wurde veröffentlicht

Mit fast einem Jahr Verzögerung wurde gestern das erwartete BMF-Schreiben mit den Vorgaben zur steuerrechtlich konformen Handhabung der Sachbezugskarte veröffentlicht. Hier der Link zum Schreiben Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (bundesfinanzministerium.de)

Nachstehend die für uns wesentlichen Grundlagen und Vorgaben aus dem BMF-Schreiben.

1. Nichtbeanstandungsregelung 2020 und 2021

Die Ihnen schon mitgeteilte Nichtbeanstandungsregelung für die Jahre 2020 und 2021 wurde im Schreiben bestätigt. Somit bleiben selbst die nicht den ZAG-Kriterien entsprechenden Gutschein und Geldkarten bis zum 31.12.2021 steuerfrei (Siehe Punkt 6. Rdnr. 30).

2. Setup-Gebühren

Die Setup-Gebühren zur technischen Betreibung einer Sachbezugskarte (Aufladegebühren etc.) sind kein Arbeitslohn (Siehe Rdnr. 3, letzter Absatz), was auch bisher schon von der LFD-Thüringen durch den koordinierten Erlass vom 23.12.2015 - Nr.3/2015 bestätigt wurde.

3. Erhöhung Sachbezugsfreigrenze auf 50 € ab 1.01.2022

Die deutliche Erhöhung der Sachbezugsfreigrenze ab 01.01.2022 von 44 € auf 50 € wurde auch bestätigt (Siehe Rdnr. 4).

4. Sozialversicherungsfreiheit für die Übergangsphase bis 31.12.2021

Der Spitzenverband der Sozialversicherungsträger folgt in seiner beitragsrechtlichen Bewertung der steuerrechtlichen Bewertung des BMFs. In den Beratungen von Mittwoch den 25.03.2021 wurde festgelegt, dass die beitragsrechtliche Bewertung der steuerrechtlichen Bewertung der Finanzverwaltungen folgt. Hierzu die Information aus Finanzausschuss:

„wir haben von […] aus der Verbandslandschaft erfahren, dass das zuständige Referat im BMAS die Sache geklärt hat und die Nicht-Beanstandungsregel auch für die Sozialversicherung gelten soll. Somit werden mit der Nicht-Beanstandungsregel Gutscheinkarten unabhängig von den ZAG-Kriterien bis 31.12.2021 sowohl steuer- als auch abgabenfrei bleiben.“ (Bundestagsabgeordneter, Mitglied des Finanzausschusses, 26. März 2021).

Die offizielle Bestätigung soll kurzfristig nach der Veröffentlichung des BMF Schreibens auf dieser Seite Besprechungsergebnisse - Besprechungsergebnisse SV-Spitzenorganisationen - Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de) veröffentlicht werden. Sobald die Mitteilung online steht, teilen wir Ihnen dies mit.

5. I.B.E. - PRIMACARD ab 2022

Aufgrund der nun bestehenden Klarheit werden wir unsere Sachbezugskarte an die neuen Vorgaben anpassen. Die Anpassungen können ohne Kartenaustausch digital erfolgen und stehen allen Kunden ab dem 1.01.2022 zur Verfügung. Über das Prozedere halten wir Sie auf dem Laufenden.

6. Ladungen zur Sonderprämie

Verpasste Aufladungen können Sie im Rahmen der Corona Sonderprämie noch bis zum 30. Juni 2021 und bis zu 1.500 € steuer- und abgabenfrei an Mitarbeiter ausgezahlt werden, wenn die Sonderprämie im Gesamtzeitraum vom 9.04.2020 – 30.06.2021 noch nicht oder nicht in voller Höhe genutzt wurde.

Insgesamt betrachtet können wir die neuen BMF-Vorgaben zur Sachbezugskarte erfüllen und somit einen reibungslosen Übergang für alle Unternehmenskunden gewährleisten.

26.01.2021 | Thomas Huber

Die I.B.E. PRIMECARD bleibt als Sachbezug anerkannt

Nachdem im Koalitionsausschuss bereits dafür gestimmt wurde, haben nun auch die Referatsleiter Steuern bei der Bund-Länder Sitzung zugestimmt, die ZAG-Kriterien für die Gewährung des Sachbezugs 44 Euro bis zum 31.12.2021 auszusetzen.

Die Mehrheit der Bundesländer hat somit eine Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelung für die Ausgabe von Sachbezügen über Gutscheine und Prepaidkarten beschlossen, unabhängig davon, ob diese "open loop", "controlled loop" oder "closed loop" sind.

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Es wurde eine Aussetzung der ZAG-Kriterien bis zum 31.12.2021 beschlossen, wonach Gutscheine und Prepaidkarten weiterhin als steuerfreier Sachbezug anerkannt werden, sofern diese ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und keine Geldüberweisung oder Geldauszahlung ermöglichen.

Mit diesem Ergebnis bleibt die I.B.E. PRIMECARD erstmal bis Ende 2021 als Sachbezug anerkannt.

Bis zum 2. Februar 2021 können die Abteilungsleiter hierzu noch ein Veto einlegen (gegen das Votum der Referatsleiter). Dies ist aber sehr unwahrscheinlich, da das Ergebnis im politischen Raum unterstützt wird und die Verwaltungsebene sich im Normalfall nicht gegen den politischen Willen stellt.

Unabhängig von der erwarteten Entscheidung der Finanzverwaltung ab 2022 sind Sie mit unserer Sachbezugskarte in der Zukunft auf der sicheren Seite, denn wir haben uns schon jetzt auf möglichen weiteren Anforderungen seitens der Finanzverwaltung vorbereitet. Somit bietet Ihnen I.B.E. PRIMECARD weiterhin eine zukunftssichere und steuerkonforme Dienstleistung.

Wir und die gesamte Branche werden weiterhin vereint und massiv darum kämpfen, dass eine einfache Kartennutzung in Deutschland bis auf Weiteres möglich sein wird. Vertreter aus der Politik und verschiedenen anderen Wirtschaftsbereichen teilen unsere Auffassung, dass eine allgemeine Verwendungsbeschränkung auf Deutschland auch rechtlich ausreichend ist.

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